Allgemeine Verkaufsbedingungen
Gültig ab 01. Juli 2012
I. Allgemeines / Geltungsbereich der AGB
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Kemica. Sie gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen gleichartigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Durch Auftragserteilung oder spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als anerkannt.
2. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden hiermit widersprochen. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden somit selbst bei deren Kenntnisnahme nicht Vertragsbestandteil, sondern nur dann, wenn ihre Geltung ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Sämtliche Angebote von Kemica sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Angemessenen vorbehalten. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und alle sonstigen Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Verkaufsangestellte der Firma Kemica sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
3. Kemica ist berechtigt, dass in der Bestellung liegende Angebot innerhalb von [ … 30 … ] Tagen schriftlich, fernschriftlich oder durch Auslieferung der Ware anzunehmen. Bestellt der Käufer Ware auf elektronischem Wege, wird Kemica den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
4. Bei Bestellung auf elektronischem Wege wird der Vertragstext gespeichert und dem Käufer auf Verlangen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen per E-Mail oder auf dem Postweg zugesandt.
5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstlieferung der Zulieferer von Kemica, es sei denn, dass Kemica die Nichtlieferung durch den Zulieferer zu vertreten hat. Über die Nichtverfügbarkeit der Leistung wird Kemica den Käufer unverzüglich informieren. Etwaig bereits erbrachte Leistungen des Käufers werden in diesem Falle unverzüglich zurückerstattet.
III. Preise
1. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk Savogna d‘Isonzo, einschließlich handelsüblicher Verpackung zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, welche in der Regel gesondert ausgewiesen wird.
2. Soweit nicht anders vereinbart, hält sich Kemica an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab dem Datum des Angebotes gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise.
3. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
IV. Verpackung, Versand und Gefahrübergang
1. Jede Versendung der Erzeugnisse der Firma Kemica erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Gefahr des Käufers. Soweit nicht anders vereinbart, stehen Art und Weise des Versands sowie der Verpackung im Ermessen der Firma Kemica. Eine Haftung für Transportschäden, die nicht durch Kemica zu vertreten sind, besteht nicht. Die Kosten für vom Käufer gewünschter Express- oder Eilgutsendungen sind im vollen Umfang vom Käufer zu tragen.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe an den Käufer, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
3. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der schriftlichen Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
4. Soweit eine frachtfreie Lieferung zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden ist, trägt Kemica lediglich die Transportkosten zum benannten Bestimmungort. Eine Veränderung der Gefahrtragung gemäß vorstehenden Ziffern 2. und 3. ist hiermit nicht verbunden.
V. Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Wetterkatastrophen oder anderen unvorhergesehenen und unverschuldeten Umständen und aufgrund von Ereignissen, die Kemica die Lieferungen nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, hat Kemica auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten, auch wenn sie bei Lieferanten von Kemica oder deren Unterlieferanten eintreten. Kemica ist in diesen Fällen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Zeit oder wird Kemica von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich Kemica nur berufen, wenn sie den Käufer über die Umstände und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung unverzüglich benachrichtigt.
4. Kemica ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse oder diesem nicht zumutbar.
5. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von Kemica setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Kemica behält sich das Eigentum an sämtlicher Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich etwaiger Nebenforderungen vor. Bei Verträgen aus laufender Geschäftsbeziehung gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung aller hieraus resultierenden Forderungen.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unentgeltlich pfleglich zu behandeln, insbesondere nach den Vorgaben von Kemica zu lagern und aufzubewahren.
3. Der Käufer ist verpflichtet, Kemica im Falle einer Pfändung oder eines sonstigen Zugriffs Dritter auf die Ware zu informieren und etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Eine Informationspflicht besteht auch, wenn die Ware den Besitzer wechselt oder der Käufer seinen Geschäftsort ändert.
4. Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorgenannten Bestimmungen ist Kemica berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Waren heraus zu verlangen.
5. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt Kemica bereits jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verfügung zustehenden Forderungen ab. Kemica nimmt die Abtretung ausdrücklich an. Nach der Abtretung ist der Käufer widerruflich zur Einziehung der Forderung berechtigt. Kemica behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder in Zahlungsverzug gerät. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Käufer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für Kemica. Erfolgt eine Verarbeitung mit Kemica nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt Kemica an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von ihnen gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, Kemica nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
VII. Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen der Firma Kemica binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto zahlbar. Skonto wird nur gewährt, soweit nicht ältere Rechnungen noch unbeglichen sind. Kemica ist trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und/oder Zinsen entstanden, so ist Kemica berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderungen anzurechnen. Kemica wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Kemica über den Betrag verfügen kann. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt der Einlösung und ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage und Protesterhebung angenommen. Hieraus entstehende Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
3. Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Geldschuld während des Verzugs mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz oder, soweit dies von Kemica nachgewiesen wird, in tatsächlicher Höhe, zu verzinsen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch Kemica bleibt vorbehalten.
4. Wenn Kemica Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage zu stellen, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, der Käufer seine Zahlungen einstellt oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers beantragt wird, so ist Kemica berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Kemica ist in diesen Fällen außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
5. Gegenüber Forderungen von Kemica kann der Käufer allein mit durch Kemica unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Die Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechtes oder eines Zurückbehaltungsrechtes hinsichtlich der Kaufpreiszahlung bzw. der Vergütung ist ausgeschlossen.
VIII. Rechte wegen Mängeln, Gewährleistung
1. Kemica gewährleistet, dass ihre Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Kemica übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der von Kemica herausgegebenen Informationsschriften, technische Datenblätter oder Prospekte, Gebrauchsanweisungen oder Kundenberatung. Eine Gewähr für die Eignung der Erzeugnisse von Kemica für den vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck wird nicht übernommen. Der Käufer hat besondere Verarbeitungsrichtlinien der Kemica zu befolgen; anderenfalls ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen sowie die Vorschläge der Anwendungstechniker von Kemica werden nach bestem Wissen aufgrund der Erfahrungen in der Praxis gegeben. Sie befreien den Käufer nicht von eigenen Versuchen und Prüfungen.
2. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel und Vollständigkeit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel müssen Kemica unverzüglich nach Empfang der Ware unter Hinzufügung der Angaben auf dem Etikett, insbesondere der Chargennummer, schriftlich angezeigt werden; zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige in gleicher Weise unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden (§ 377 HGB). Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Maßgeblich zur Fristwahrung ist der rechtzeitige Zugang der Mängelrüge bei Kemica. Außendienstmitarbeiter sind zur Entgegennahme von Mängelrügen nicht berechtigt. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
3. Vorstehende Ziffer 2. gilt sinngemäß auch für Mehr- und Aliudlieferungen. Wird eine Mehr- oder Aliudlieferung nicht unverzüglich nach Erhalt der Ware bzw. unverzüglich nach deren Entdecken gerügt, gilt die Mehr- bzw. Aliudlieferung als genehmigt und kann durch Kemica gemäß der zum Tag der Lieferung jeweils gültigen Preisliste nachberechnet werden.
4. Nimmt der Käufer eine mangelhafte Ware in Kenntnis des Mangels an, so stehen ihm Mängelgewährleistungsrechte allein nach Maßgabe des § 442 BGB zu.
5. Transportschäden sind unverzüglich nach Erhalt der Ware dem zuständigen Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt anzuzeigen.
6. Im Übrigen leistet Kemica für berechtigte, fristgerecht angezeigte Mängel der Ware zunächst nach Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung. In diesem Fall trägt Kemica die Aufwendungen, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlich sind, soweit sie angemessenen Kostensätzen entsprechen.
7. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder lehnt Kemica diese ernsthaft und endgültig ab, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln oder einer unwesentlichen Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
8. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
9. Rücksendungen von Waren bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Für nicht vereinbarte Rücksendungen wird keine Gewähr übernommen. Transportkosten und Verpackung gehen zu Lasten des Käufers.
10. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn Kemica die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
11. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Käufer Kemica den Mangel nicht rechtzeitig schriftlich angezeigt hat (Ziffer 2. dieser Bestimmung).
12. Die Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung verjähren spätestens 6 Monate nach einer begründeten Zurückweisung der Mängel durch Kemica.
IX. Haftung, Haftungsausschluss
1. Die Haftung von Kemica ist auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen beschränkt. Dies gilt auch bei Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Kemica.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Käufers aus Kemica zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Käufers sowie bei leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
3. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit Kemica grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von Kemica zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens.
4. Schadensersatzansprüche auf Grund fehlerhafter Angaben in Katalogen, Preislisten oder Ähnlichem sind ausgeschlossen. Werden Kemica solche fehlerhaften Angaben bekannt, werden wir den Käufer vor Ausführung der Bestellung auf diese hinweisen.
5. Die Schadensersatzhaftung von Kemica ist auf den typischen Schaden begrenzt, der bei Vertragsschluss auf Grund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände vorhersehbar war. Ausgeschlossen sind in diesem Zusammenhang insbesondere entgangener Gewinn, mittelbare sowie Mangelfolgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Käufer.
6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten entsprechend für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
7. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen Ansprüchen aus Produzentenhaftung bleibt von diesen Regelungen unberührt.
8. Mit vorstehenden Regelungen ist keine Veränderung der Beweislastverteilung verbunden.
X. Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Italienischen Republik. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögens, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von Kemica. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Italien hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Kemica behält sich vor, am Geschäftssitz des Käufers Klage zu erheben.